Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe
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Schwangerenbetreuung

Bei unauffälligem Untersuchungsbefund und Schwangerschaftsverlauf erfolgt die regelmäßige Vorsorgeuntersuchung alle 4 Wochen (Mutterkindpassuntersuchungen).
Jedes Mal werden Gewicht, Blutdruck und Urinstatus kontrolliert. Zusätzlich werden folgende Untersuchungen durchgeführt:

12. SSW (MUKI 1)
Ultraschalluntersuchung: Hierbei werden folgende Dinge überprüft: Lage der Schwangerschaft, Anzahl der Kinder, Ausmessen des Kindes und Festlegung des Schwangerschaftsalters, Nachweis der Herzaktion.
Blutabnahme

14. SSW
Ersttrimesterscreening auf Wunsch der Eltern oder bei medizinischer Indikation

18.-22. SSW (MUKI 2)
Ultraschalluntersuchung,
Überweisung: Organscreening auf Wunsch oder bei Indikation, OGTT, Interne Untersuchung

22. SSW
Organultraschall

25.-28. SSW (MUKI 3)
kein Ultraschall (nur bei med. Indikation)
• Untersuchungstermin bei der Hebamme (freiwillig)Dr_Angelika_Soldan-Salzmann_Frauenaerztin_Eferding-muki
• Zuckerbelastungstest
• Zweiter Antikörpersuchtest (Blutabnahme)

28.-30. SSW
In der 28. – 30. SSW wird falls erforderlich (wenn Ihr Rhesusfaktor der Blutgruppe negativ ist) eine Anti-D-Prophylaxe per Spritze gegeben.

30.-34. SSW (MUKI 4)
Bei jedem Termin können nun mit Hilfe des sogenannten CTG die kindlichen Herztöne gehört und eventuelle Wehen aufgezeichnet werden.
Kontrolle von Wachstum und Wohlbefinden des Kindes per Ultraschall.
Messung des Muttermundes mittels vaginalem Ultraschall

35.-38. SSW (MUKI 5)
Das ist für gewöhnlich die letzte Untersuchung in der Ordination. Ich stelle Ihnen dabei die Überweisung für die Geburtsklinik aus.
CTG (Herztöne nur bei Indikation)
Ultraschall (Lagekontrolle, Gewicht)

40. SSW
Sollte Ihr Kind am Termin noch nicht geboren sein, so werden Sie im Krankenhaus alle 2 Tage von Arzt oder Hebamme untersucht. Es wird ein CTG geschrieben und mittels Ultraschall und Blutflussmessung werden Fruchtwassermenge und Durchblutung beim Kind überprüft. Eine Geburtseinleitung wird bei ausbleibendem Geburtsbeginn – je nach mütterlichem und kindlichem Befinden – zwischen dem 10. und 14. Tag nach errechnetem Termin in der Entbindungsklinik durchgeführt.

Gründe für Ansuchen um vorzeitigen Mutterschutz gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz

  1. Blutarmut (Anämie) mit Blutwert (Hämoglobin) im Blut < 8.5 g/dl mit zusätzlicher Herzlungen Symptome
  2. Auffälligkeiten im Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (z. B. Polyhydramnion)
  3. Belastete Anamnese mit Zustand nach spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche (SSW))
  4. Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM), wenn schwer einstellbar
  5. Angeborene Fehlbildungen
  6. Mehrlinge
  7. Organtransplantierte (z. B. Niere, Herz) Schwangere (hohe Rate an Frühgeburtlichkeit, Wachstumsretardierung und mütterlicher Morbidität)
  8. Mutterkuchen der ab 20. SSW noch immer vor dem inneren Muttermund liegt (Plazenta praevia)
  9. Schwangerschaftsvergiftung (Präeklampsie, E-P-H-Gestose)
  10. Sonographisch bewiesene Einblutungszonen bei Mutterkuchen oder den Eihäuten (Hämatome) mit klinischer Symptomatik
  11. Status post Konisation
  12. Thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft
  13. Uterusfehlbildungen
  14. Verdacht auf Plazenta increta/percreta (eingewachsener Mutterkuchen) inklusive Narbeninvasion ab 20. SSW
  15. Vorzeitige Wehen bei Zustand nach Wehenhemmung (Tokolyse) mit stationärem Aufenthalt
  16. Geringes Wachstum des Feten (Wachstumsretardierung) mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten (Dopplerultraschall)
  17. Muttermundverkürzung (Zervixinsuffizienz): Bei einer Muttermundlänge unter 25 mm und/oder Muttermundbändchen (Cerclage) in laufender Schwangerschaft
  18. Grunderkrankungen der Schwangeren (internistischer, pulmologischer, neurologischer, psychiatrischer Art)

werden vom jeweiligen Facharzt/von der jeweiligen Fachärztin begutachtet und selbige/r beantragt eine Freistellung, wenn eine Gefährdung für Mutter oder Kind vorliegt

Hinweise:

  1. Vorzeitiger Mutterschutz ist erst ab Ende der 15. SSW möglich (Ausnahme: besondere Begründung).
  2. Nicht angeführte Pathologien sind im Einzelfall zu entscheiden.
  3. Schwangerschaftserbrechen (Hyperemesis), Kreuzschmerzen (Lumbalgie), Blutungen in der Frühgravidität, niedriger Blutdruck (Hypotonie) mit Kollapsneigung stellen keine Freistellungsgründe dar sondern begründen einen Krankenstand.
  4. Die Tatsache, dass es sich um eine ältere Schwangere handelt (> 35 Jahre), ergibt ebenfalls nicht automatisch einen Freistellungsgrund

Eine werdende Mutter darf über die Achtwochenfrist hinaus nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer Arbeitsinspektionsärztin/eines

Arbeitsinspektionsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Medizinische Indikationen, die ein solches Zeugnis begründen, stehen oben Punkt 1-18.

Die Begründung für einen Antrag auf Freistellung gemäß § 3 Abs. 3 MSchG obliegt der Fachärztin/dem Facharzt des jeweiligen medizinischen Fachgebietes, in dessen Bereich die Indikation für die Freistellung fällt.

Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz können keine Freistellung gemäß § 3 Abs. 3 MSchG bewirken.

Liegen Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden Müttern am Arbeitsplatz vor, ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen anzustreben. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, ist die werdende Mutter von dem/der Arbeitgeber/in von der Arbeit freizustellen (§ 2 b MSchG).

Erläuterungen:

Besteht bei Fortdauer einer zulässigen Beschäftigung (unabhängig von der Art der Tätigkeit) aus Gründen, die im Gesundheitszustand der Mutter liegen, eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind, so darf die werdende Mutter zu keinerlei Tätigkeit mehr herangezogen werden und diese Gefährdung muss durch ein amtsärztliches oder arbeitsinspektionsärztliches Zeugnis dem/der Dienstgeber/in nachgewiesen werden.

Sind die Beschwerden der werdenden Mutter nicht medizinisch begründet (Punkt 1-18), sondern durch

Nichteinhaltung der Beschäftigungsverbote des § 4 MSchG bedingt, so kommt eine Freistellung gemäß § 3 Abs. 3 MSchG nicht in Betracht. In diesen Fällen ist die Arbeitnehmerin an das zuständige Arbeitsinspektorat zu verweisen

Arbeitsinspektorat OÖ, Pillweinstr. 23, 4020 Linz

0664/2517009            oberoesterreich-ost@nullarbeitsinspektorat.gv.at

Beschäftigungsbezogene Beschränkungen und Verbote: § 4 Mutterschutzgesetz

 Maximale Lastgrenzen beim Heben: regelmäßig: 5 kg, fallweise: 10 kg

Maximale Lastgrenzen beim Schieben / Ziehen: regelmäßig: 8 kg, fallweise: 15 kg 

 Arbeiten im Stehen:

Ausnahme: Wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen zur Verfügung stehen. Ab der 21.

Schwangerschaftswoche sind diese Arbeiten max. 4 Stunden pro Tag erlaubt ( auch bei Vorhandensein von Sitzgelegenheiten) 

 Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist 

 Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube, Gase, Dämpfe, Strahlung, biologische Arbeitsstoffe

  Arbeiten an Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung (z.B. Fußpendelpresse) 

 Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (z.B. Taxi, Stapler) 

 Schälen von Holz mit Handmessern 

 Akkordarbeiten: Verbot ab der 21. Schwangerschaftswoche 

 Arbeiten mit besonderen Unfallsgefahren (z.B. auf Leitern) 

 Ständiges Sitzen, wenn keine Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen gegeben ist 

 Arbeiten unter der Einwirkung schädlicher Hitze, Kälte oder Nässe 

 Arbeiten, bei denen der Körper starken Erschütterungen ausgesetzt ist 

 Frauen die selbst nicht rauchen, dürfen am Arbeitsplatz nicht der Einwirkung von Tabakrauch durch Mitarbeiter/innen ausgesetzt sein 

 Bergbau unter Tage

Folgende Verbote und Beschränkungen werden durch das Arbeitsinspektorat ausgesprochen, nur mit Gutachten eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/-ärztin:

 häufiges übermäßiges Strecken oder Beugen 

 besondere psychische Belastungen 

 besonders belästigende Gerüche

 

 

Zeitliche Beschränkungen und Verbote:

Verbot der Nachtarbeit: Keine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Ausnahmen bis 22 Uhr: Schichtbetriebe, Verkehrswesen, Krankenanstalten, Musikaufführungen, Theatervorstellungen u.Ä. (auf Antrag der Arbeitgeber/innen bis 23 Uhr), Gastgewerbe (auf Antrag der Arbeitgeber/innen im Einzelfall)

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit:

Ausnahmen: durchgehende Schichtbetriebe, Gastgewerbe, Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Kleinstbetriebe (bis 5 Arbeitnehmer/innen), Betriebe mit Sperrtag an einem Werktag.

Verbot von Überstunden: Maximale Arbeitszeitgrenzen:

Tagesarbeitszeit: 9 Stunden, Wochenarbeitszeit: 40 Stunden

 

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